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Satzung des Breisgauer-Sängerbunds

Satzung des Breisgauer-Sängerbunds

I. Name, Zweck und Sitz
§ 1
Der Breisgauer-Sängerbund e.V. ist eine Vereinigung von Gesangvereinen (Männer-, Frauen-, Gemischten-, Kinder- und Jugendchören) im Breisgau und dem angrenzenden Hochschwarzwald.

§ 2
Der Breisgauer-Sängerbund e.V. hat seinen Sitz in Freiburg i. Br. und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg unter dem Namen "Breisgauer-Sängerbund e.V." mit der VR-Nummer 230 eingetragen.

§ 3
3.1
Der Breisgauer-Sängerbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur.

Der-Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege, Förderung und Ausbreitung des Liedgutes und des Chorgesanges im Rahmen des Kulturprogramms des Deutschen Chorverbandes. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder religiösen Richtung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Ämtern im Breisgauer-Sängerbund sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.2 Vergütungen
3.2.1
Alle Inhaber von Ämtern im Präsidium im Breisgauer-Sängerbund sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

3.2.2
Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 3.2.1 beschließen, dass den Inhabern von Ämtern im Präsidium im Breisgauer-Sängerbund eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gezahlt wird. 3.2.3

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Breisgauer- Sängerbund fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 4
Mitglieder des Breisgauer-Sängerbundes sind die einzelnen Vereine, die damit auch Mitglied im Badischen Sängerbund und im Deutschen Chorverband sind. Über den Aufnahmeantrag eines Gesangvereines entscheidet das Präsidium des Badischen Sängerbundes.

§ 5
Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung des Breisgauer-Sängerbundes nach § 11 dieser Satzung. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag an den Bund zu zahlen. Alle weiteren Rechte und Pflichten der Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss des Vereins aus dem Badischen Sängerbund gemäß § 6 der Satzung des Badischen Sängerbundes.

III. Gliederung

§ 7
Der Breisgauer-Sängerbund ist in regionale Chorgruppen gegliedert. Die in diesen Gebieten ansässigen Vereine des Breisgauer-Sängerbundes gehören auch der jeweiligen Chorgruppe an.

§ 8
Die Chorgruppen regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Satzung des Breisgauer-Sängerbundes selbstständig. Die Vorsitzenden der Chorgruppen und deren Stellvertreter gehören nach § 18 dieser Satzung dem Gesamtausschuss des Breisgauer-Sängerbundes an.

IV. Organe

§ 9
Die Organe des Breisgauer-Sängerbundes sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. das Präsidium
  3. der Gesamtausschuss

§ 10
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderhalbjahr vom Präsidium schriftlich oder durch das Bundesorgan mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. In der Einladung ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann das Präsidium einberufen, wenn es dieses für erforderlich hält. Sie ist vom Präsidenten außerdem einzuberufen, wenn

    a) ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich mit Begründung beantragt,
    b) der Gesamtausschuss dies mit 2/3-Mehrheit beantragt.

Für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptsversammlung ist die gleiche Form einzuhalten.

§ 11
In der Mitgliederversammlung haben die Mitgliedsvereine entsprechend der Zahl ihrer aktiven Sänger und Sängerinnen Sitz und Stimme. Hierbei entfallen auf bis zu 40 Sängerinnen und Sänger eine Stimme und ab 41 zwei Stimmen. Maßgebend ist die zuletzt erfolgte Bestandserhebung. Die Mitglieder des Präsidiums und des Gesamtausschusses sind stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschlussfähig.

Sie entscheidet, soweit nicht in dieser Satzung anderes bestimmt ist, in offener Abstimmung, oder - nach Antrag auf Beschluss der Mitgliederversammlung - geheim mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Wahlen sind im Falle der Stimmengleichheit unverzüglich zu wiederholen. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Vertreter.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist.

§ 12
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für

a)
b)


c)
d)
e)
f)
g)
h)
die Wahl der Mitglieder des Präsidiums
die Entlastung des Präsidiums für das vorausgegangene Geschäftsjahr
(= Kalenderjahr), wobei die Entlastung des Schatzmeisters gesondert erfolgt
die Wahl der zwei Kassenprüfer
die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
die Festsetzungen der Beiträge und Umlagen
Satzungsänderungen
Bestätigung der Mitglieder des Musikausschusses
die Bestimmung von Ort und Zeit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.


Über jeden Gegenstand, der bei der Einberufung in der Tagesordnung angegeben worden ist, kann in der Hauptversammlung Beschluss gefasst werden.

Die Mitgliederversammlung kann jedoch durch Mehrheitsbeschluss auch die Beratung und Beschlussfassung über andere Angelegenheiten zulassen.

§ 13
Das Präsidium besteht aus
  1. dem Präsidenten
  2. bis zu drei stellvertretende Präsidenten (Vizepräsidenten)
  3. dem Geschäftsführer
  4. dem Schatzmeister
  5. dem Pressereferenten
  6. der Vertreterin der Frauen im Chor
  7. dem Jugendreferenten
  8. den Mitgliedern des Musikausschusses

§ 14
Die Mitglieder des Präsidiums - mit Ausnahme des Musikausschusses - werden auf zwei Jahre gewählt, wobei eine Amtsperiode jeweils bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung des entsprechenden zweiten Jahres läuft.

Die Wahlen zum Präsidium erfolgen regelmäßig in offener Abstimmung. Auf Antrag der Mehrheit der Abstimmungsberechtigten oder eines zur Wahl stehenden Kandidaten muss die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgen.

§ 15
Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Breisgauer-Sängerbundes zuständig, für die nicht ein anderes Organ bestimmt ist. Es kann jede Angelegenheit, über die es nicht selbst entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen.

Das Präsidium trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse, die in vom Präsidenten einzuberufenden Sitzungen gefasst werden. Es ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder wenigstens 14 Tage vorher zur Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen worden und mindestens die Hälfte anwesend sind.

Für die Beschlüsse gilt einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Über die Form der Abstimmung beschließen jeweils die anwesenden Mitglieder. Auf Antrag von drei Mitgliedern muss jedoch ein Beschluss in geheimer Abstimmung erfolgen.

Auf Antrag von drei Mitgliedern des Präsidiums muss der Präsident binnen vier Wochen eine Sitzung des Präsidiums unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

Über alle Sitzungen des Präsidiums ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der Präsident leitet die Sitzungen des Präsidiums, des Gesamtausschusses und die Mitgliederversammlungen. Er wird im Verhinderungsfall von einem Vizepräsidenten vertreten.

§ 17
Der Schatzmeister ist für die Kassengeschäfte des Bundes zuständig und ist beauftragt

 a)

b)

c)
alle für den Bund bestimmten Zahlungen entgegen zu nehmen und hierfür Quittungen zu erteilen,
im Einzelfall Zahlungen bis zu einem vom Präsidium festzulegenden Betrag zu leisten.
Zahlungen, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen nach Beschluss des Präsidiums der Gegenzeichnung des Präsidenten.

§ 18
Der Gesamtausschuss besteht aus dem Präsidium, den Vorsitzenden der Chorgruppen und deren Stellvertreter.

Der Gesamtausschuss behandelt alle wesentlichen, den Zweck des Sängerbundes betreffenden Fragen. Er ist vom Präsidenten, der den Vorsitz im Gesamtausschuss führt, mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

Auf Antrag von zehn Mitgliedern des Gesamtausschusses ist dieser vom Präsidenten innerhalb von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

§ 19
Der Musikausschuss setzt sich aus bis zu vier gleichberechtigten Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder des Musikausschusses werden vom Präsidium auf zwei Jahre berufen und müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Der Musikausschuss hat die Aufgabe, das Präsidium in musikalischen Fragen zu beraten sowie Aufgaben der musikalischen Weiterbildung und Förderung in Abstimmung mit dem Präsidium durchzuführen.

§ 20
Der Musikbeirat setzt sich zusammen aus dem Musikausschuss sowie den Gruppenchorleitern. Sitzungen des Musikbeirates werden vom Musikausschuss einberufen und geleitet.

§ 21
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie haben die Pflicht, nach Ende des Geschäftsjahres den Kassenabschluss einer genauen Prüfung zu unterziehen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 22
Die Auflösung des Breisgauer-Sängerbundes kann nur von einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sein müssen. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter. Wird die erforderliche Vertreterzahl in der zur Entscheidung über die Auflösung des Bundes einberufenen Hauptversammlung nicht erreicht, so muss eine neue Hauptversammlung binnen einer Frist von vier Wochen hierzu einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschlussfähig ist. über das vorhandene bewegliche und unbewegliche Vermögen des Bundes entscheidet diese Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Freiburg und die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Diese Satzung wurde am 24. März 2007 von der Mitgliederversammlung in Oberried beschlossen und tritt am 25. März 2007 in Kraft.

Die bisherige Satzung tritt außer Kraft.

Breisgauer-Sängerbund e.V.

Änderung und Neuformulierung des §3 wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung am 27.03.2010.
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